Heimmindestbauverordnung
(HeimMinBauV)
Inhalt
Erster Teil - Gemeinsame
Vorschriften
§ 1
Anwendungsbereich
§ 2 Wohn- und
Pflegeplätze
§
3 Flure und Treppen
§ 4 Aufzüge
§ 5 Fußböden
§ 6
Beleuchtung
§
7 Rufanlage
§
8 Fernsprecher
§ 9 Zugänge
§ 10 Sanitäre
Anlagen
§ 11
Wirtschaftsräume
§ 12 Heizung
§ 13
Gebäudezugänge
Zweiter Teil - Besondere
Vorschriften
Erster Abschnitt: Altenheime und gleichartige
Einrichtungen
§ 14
Wohnplätze
§
15 Funktions- und Zubehörräume
§ 16
Gemeinschaftsräume
§ 17
Therapieräume
§ 18 Sanitäre
Anlagen
Zweiter Abschnitt: Altenwohnheime und gleichartige
Einrichtungen
§ 19
Wohnplätze
§
20 Gemeinschaftsräume
§ 21 Funktions- und
Zubehörräume
§ 22 Sanitäre
Anlagen
Dritter Abschnitt: Pflegeheime für Volljährige und
gleichartige Einrichtungen
§ 23
Pflegeplätze
§ 24 Funktions- und
Zubehörräume
§ 25
Gemeinschaftsräume
§ 26
Therapieräume
§ 27 Sanitäre
Anlagen
Vierter Abschnitt: Einrichtungen mit
Mischcharakter
§ 28 Einrichtungen mit
Mischcharakter
Dritter Teil - Einrichtungen für behinderte
Volljährige
§ 29 Einrichtungen für
behinderte Volljährige
Vierter Teil - Fristen und
Befreiungen
§ 30 Fristen zur
Angleichung
§
31 Befreiungen
Fünfter Teil - Ordnungswidrigkeiten und
Schlußbestimmungen
§ 32
Ordnungswidrigkeiten
§ 33 Nichtanwendung von
Vorschriften
§ 34
Berlin-Klausel
§ 35 Inkrafttreten
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Erster Teil -
Gemeinsame Vorschriften
§ 1
Anwendungsbereich
Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 des Heimgesetzes, die in der Regel
mindestens sechs Personen aufnehmen, dürfen nur betrieben werden, wenn sie die
Mindestanforderungen der §§ 2 bis 29 erfüllen, soweit nicht nach den §§ 30 und 31 etwas
anderes bestimmt wird.
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§ 2 Wohn- und
Pflegeplätze
Wohnplätze (§§
14,19) und
Pflegeplätze (§
23) müssen unmittelbar von einem Flur erreichbar sein, der den
Heimbewohnern, dem Personal und den Besuchern allgemein zugänglich
ist.
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§ 3 Flure und
Treppen
- Flure, die von Heimbewohnern benutzt werden, dürfen innerhalb eines
Geschosses keine oder nur solche Stufen haben, die zusammen mit einer
geeigneten Rampe angeordnet sind.
- In Pflegeheimen und Pflegeabteilungen müssen die Flure zu den
Pflegeplätzen so bemessen sein, daß auf ihnen bettlägerige Bewohner
transportiert werden können.
- Flure und Treppen sind an beiden Seiten mit festen Handläufen zu
versehen.
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§ 4
Aufzüge
In Einrichtungen, in denen bei regelmäßiger Benutzung durch die Bewohner
mehr als eine Geschoßhöhe zu überwinden ist oder in denen Rollstuhlbenutzer in
nicht stufenlos zugänglichen Geschossen untergebracht sind, muß mindestens ein
Aufzug vorhanden sein. Art, Größe und Ausstattung des Aufzugs müssen den
Bedürfnissen der Bewohner entsprechen.
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§ 5
Fußböden
Fußbodenbeläge der von Heimbewohnern benutzten Räume und Verkehrsflächen
müssen rutschfest sein.
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§ 6
Beleuchtung
- Die Lichtschalter müssen ohne Schwierigkeit zu bedienen sein.
- In Treppenräumen und Fluren muß bei Dunkelheit die Nachtbeleuchtung in
Betrieb sein.
- In Wohn-, Schlaf- und Gemeinschaftsräumen müssen Anschlüsse zum Betrieb
von Leselampen vorhanden sein. In Schlafräumen müssen diese Anschlüsse den
Betten zugeordnet sein.
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§ 7 Rufanlage
Räume, in denen Pflegebedürftige untergebracht sind, müssen mit einer
Rufanlage ausgestattet sein, die von jedem Bett aus bedient werden
kann.
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§ 8
Fernsprecher
In den Einrichtungen muß in jedem Gebäude mindestens ein Fernsprecher
vorhanden sein, über den die Bewohner erreichbar sind und der von nicht
bettlägerigen Bewohnern ohne Mithören Dritter benutzt werden kann.
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§ 9 Zugänge
- Wohn-, Schlaf- und Sanitärräume müssen im Nottall von außen zugänglich
sein.
- In Pflegeheimen und Pflegeabteilungen müssen die Türen zu den
Pflegeplätzen so breit sein, daß durch sie bettlägerige Bewohner
transportiert werden können.
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§ 10 Sanitäre
Anlagen
- Badewannen und Duschen in Gemeinschaftsanlagen müssen bei ihrer
Benutzung einen Sichtschutz haben.
- Bei Badewannen muß ein sicheres Ein- und Aussteigen möglich sein.
- Badewannen, Duschen und Spülaborte müssen mit Haltegriffen versehen
sein.
- In Einrichtungen mit Rollstuhlbenutzern müssen für diese Personen
geeignete sanitäre Anlagen in ausreichender Zahl vorhanden sein.
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§ 11
Wirtschaftsräume
Wirtschaftsräume müssen in der erforderlichen Zahl und Größe vorhanden
sein, soweit die Versorgung nicht durch Betriebe außerhalb des Heimes
sichergestellt ist.
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§ 12 Heizung
Durch geeignete Heizanlagen ist für alle Räume, Treppenräume, Flure und
sanitäre Anlagen eine den Bedürfnissen der Heimbewohner angepaßte Temperatur
sicherzustellen.
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§ 13
Gebäudezugänge
Die Eingangsebene der von den Bewohnern benutzten Gebäude einer Einrichtung
soll von der öffentlichen Verkehrsfläche stufenlos erreichbar sein. Der Zugang
muß beleuchtbar sein.
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Zweiter
Teil
Besondere Vorschriften
Erster Abschnitt: Altenheime
und gleichartige Einrichtungen
§ 14 Wohnplätze
- Wohnplätze für eine Person müssen mindestens einen Wohnschlafraum mit
einer Wohnfläche von 12 m², Wohnplätze für zwei Personen einen solchen mit
einer Wohnfläche von 18 m² umfassen. Wohnplätze für mehr als zwei Personen
sind nur ausnahmsweise mit Zustimmung der zuständigen Behörde, Wohnplätze
für mehr als vier Personen sind nicht zulässig. Für die dritte oder vierte
Person muß die zusätzliche Wohnfläche wenigstens je 6 m² betragen.
- Für die Berechnung der Wohnflächen nach Absatz 1 gelten § 42 Abs. 2 Satz
1 erster Halbsatz, § 43 und § 44 Abs. 1 der Zweiten Berechnungsverordnung
entsprechend. Wintergärten und ähnliche nach allen Seiten geschlossene Räume
(§ 44 Abs. 1 Nr.2) werden nicht angerechnet.
- Wohnplätze für bis zu zwei Personen müssen über einen Waschtisch mit
Kalt- und Warmwasseranschluß verfügen. Bei Wohnplätzen für mehr als zwei
Personen muß ein zweiter Waschtisch mit Kalt- und Warmwasseranschluß
vorhanden sein.
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§ 15 Funktions-
und Zubehörräume
- In jeder Einrichtung müssen mindestens vorhanden sein:
- ausreichende Kochgelegenheiten für die Bewohner,
- ein Abstellraum für die Sachen der Bewohner,
- in Einrichtungen mit Mehrbettzimmern ein Einzelzimmer im Sinne des § 14 zur
vorübergehenden Nutzung durch Bewohner,
- ein Leichenraum, wenn nicht eine kurzfristige Überführung der Leichen
sichergestellt ist.
- Besteht die Einrichtung aus mehreren Gebäuden, müssen die Anforderungen
nach Absatz 1 Nr.1 und 3 in jedem Gebäude erfüllt werden.
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§ 16
Gemeinschaftsräume
- Die Einrichtung muß mindestens einen Gemeinschaftsraum von 20 m²
Nutzfläche haben. In Einrichtungen mit mehr als 20 Bewohnern muß eine
Nutzfläche von mindestens 1 m² je Bewohner zur Verfügung stehen.
- Bei der Berechnung der Fläche nach Absatz 1 können Speiseräume, in
Ausnahmefällen auch andere geeignete Räume und Flure, insbesondere
Wohnflure, angerechnet werden. Treppen, sonstige Verkehrsflächen, Loggien
und Balkone werden nicht berücksichtigt.
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§ 17
Therapieräume
In jeder Einrichtung muß ein Raum für Bewegungstherapie oder Gymnastik
vorhanden sein, wenn nicht geeignete Gymnastik- und Therapieräume in
zumutbarer Entfernung außerhalb der Einrichtung von den Heimbewohnern
regelmäßig benutzt werden können. Gemeinschaftsräume nach § 16 können dafür
verwendet werden.
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§ 18 Sanitäre
Anlagen
- Für jeweils bis zu acht Bewohner muß im gleichen Geschoß mindestens ein
Spülabort mit Handwaschbecken vorhanden sein.
- Für jeweils bis zu 20 Bewohner muß im gleichen Gebäude mindestens eine
Badewanne oder eine Dusche zur Verfügung stehen.
- In den Gemeinschaftsbädern der Pflegeabteilungen sind die Badewannen an
den Längsseiten und an einer Stirnseite freistehend aufzustellen.
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Zweiter Abschnitt:
Altenwohnheime und gleichartige Einrichtungen
§ 19
Wohnplätze
- Wohnplätze für eine Person müssen mindestens einen Wohnschlafraum mit
einer Wohnfläche von 12 m², ferner eine Küche, eine Kochnische oder einen
Kochschrank umfassen und über einen Sanitärraum mit Waschtisch mit Kalt- und
Warmwasseranschluß und Spülklosett verfügen. Bei Wohnplätzen für zwei
Personen muß die Wohnfläche des Wohnschlafraumes oder getrennter Wohn- und
Schlafräume mindestens 18 m² betragen.
- Für Wohnplätze mit mehr als zwei Personen gilt § 14 Abs. 1 Satz
2 und 3, Abs. 3 Satz 2 entsprechend.
- Bei der Berechnung der Wohnflächen nach Absatz 1 gilt § 14 Abs. 2
entsprechend.
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§ 20
Gemeinschaftsräume
- § 16 gilt
entsprechend mit der Maßgabe, daß je Heimbewohner Gemeinschaftsraum von
mindestens 0,75 m² Nutzfläche zur Verfügung stehen muß.
- Sind in zumutbarer Entfernung außerhalb der Einrichtung geeignete Räume
zur Gestaltung des gesellschaftlichen und kulturellen Lebens vorhanden, die
den Bewohnern der Einrichtung regelmäßig zur Verfügung stehen, können sie
auf die Gemeinschaftsräume angerechnet werden.
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§ 21
Funktions- und Zubehörräume
In jeder Einrichtung müssen mindestens vorhanden sein:
- ein Abstellraum für die Sachen der Heimbewohner,
- besondere Wasch- und Trockenräume zur Benutzung durch die Heimbewohner.
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§ 22 Sanitäre
Anlagen
Für jeweils bis zu 20 Bewohner muß im gleichen Gebäude mindestens eine
Badewanne oder eine Dusche zur Verfügung stehen.
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Dritter
Abschnitt: Pflegeheime für Volljährige und gleichartige
Einrichtungen
§ 23 Pflegeplätze
- Pflegeplätze müssen mindestens einen Wohnschlafraum mit einer Wohnfläche
von 12 m² für einen Bewohner, 18 m² für zwei, 24 m² für drei und 30 m² für
vier Bewohner umfassen. Wohnschlafräume für mehr als vier Bewohner sind
nicht zulässig.
- Bei der Berechnung der Wohnflächen nach Absatz 1 gilt § 14 Abs. 2
entsprechend.
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§ 24 Funktions-
und Zubehörräume
- Funktions- und Zubehörräume müssen in ausreichender Zahl vorhanden und
den Besonderheiten der Pflegebedürftigkeit angepaßt sein.
- § 15 Abs. 1 Nr.2 bis 4, Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Nr.3 gilt
entsprechend. Außerdem müssen Schmutzräume und Fäkalienspülen in
erforderlicher Zahl vorhanden sein.
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§ 25
Gemeinschaftsräume
§ 20 Abs. 1 gilt entsprechend. Die Nutzflächen müssen jedoch so angelegt
sein, daß auch Bettlägerige an Veranstaltungen und Zusammenkünften teilnehmen
können.
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§ 26
Therapieräume
§ 17 gilt
entsprechend.
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§ 27 Sanitäre
Anlagen
- Für jeweils bis zu vier Bewohner müssen in unmittelbarer Nähe des
Wohnschlafraumes ein Waschtisch mit Kalt- und Warmwasseranschluß und für
jeweils bis zu acht Bewohner ein Spülabort vorhanden sein.
- Für jeweils bis zu 20 Bewohner müssen im gleichen Gebäude mindestens
eine Badewanne und eine Dusche zur Verfügung stehen.
- Ist dauernd bettlägerigen Bewohnern die Benutzung sanitärer Anlagen nur
in der Geschoßebene ihres Wohnschlafraumes möglich, so muß die nach Absatz 2
geforderte Anzahl an Badewannen und Duschen in dem jeweiligen Geschoß
vorgehalten werden.
- § 18 Abs.
3 gilt entsprechend.
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Vierter Abschnitt:
Einrichtungen mit Mischcharakter
§ 28 Einrichtungen mit
Mischcharakter
Sind Teile einer Einrichtung mehreren Einrichtungsarten im Sinne des § 1
Abs. 1 des Heimgesetzes zuzuordnen, so sind auf diese Teile die Anforderungen
der Verordnung für die ihnen jeweils entsprechende Einrichtungsart
anzuwenden.
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Dritter Teil:
Einrichtungen für behinderte Volljährige
§ 29 Einrichtungen für
behinderte Volljährige
- In Einrichtungen für behinderte Volljährige sind bei der Anwendung der
Verordnung die besonderen Bedürfnisse der Bewohner, die sich insbesondere
aus Art und Schwere der Behinderungen ergeben, zu berücksichtigen. Von
Anforderungen der Verordnung kann insoweit abgewichen werden.
- Als gleichartige Einrichtungen im Sinne des ersten und zweiten
Abschnitts des zweiten Teils der Verordnung gelten auch Einrichtungen für
behinderte Volljährige.
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Vierter Teil:
Fristen und Befreiungen
§ 30 Fristen zur Angleichung
- Erfüllen Einrichtungen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung im
Betrieb, im Bau oder im baureifen Planungsstadium sind, die
Mindestanforderungen der §§ 2 bis 29 nicht, so hat die zuständige Behörde
zur Angleichung an die einzelnen Anforderungen angemessene Fristen
einzuräumen. Die Frist für die Angleichung darf zehn Jahre vom Inkrafttreten
der Verordnung an nicht überschreiten. Sie kann bei Vorliegen eines
wichtigen Grundes verlängert werden.
- Für andere als die in Absatz 1 Satz 1 genannten Einrichtungen kann die
zuständige Behörde auf Antrag angemessene Fristen zur Erfüllung einzelner
Anforderungen nach dieser Verordnung einräumen. Die Fristen dürfen fünf
Jahre vom Zeitpunkt der Anzeige nach § 7 des Heimgesetzes an nicht
überschreiten. Sie können in besonders begründeten Ausnahmefällen verlängert
werden.
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§ 31
Befreiungen
- Ist dem Träger einer Einrichtung die Erfüllung der in den §§ 2 bis 29
genannten Anforderungen technisch nicht möglich oder aus wirtschaftlichen
Gründen nicht zumutbar, kann die zuständige Behörde auf Antrag ganz oder
teilweise Befreiung erteilen, wenn die Befreiung mit den Interessen und
Bedürfnissen der Bewohner vereinbar ist.
- Der Träger einer Einrichtung ist vom Zeitpunkt der Antragstellung bis
zur Entscheidung über den Antrag für die beantragten Tatbestände von der
Verpflichtung zur Angleichung vorläufig befreit.
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Fünfter Teil:
Ordnungswidrigkeiten und Schlußbestimmungen
§ 32
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 17 Abs. 2 Nr.1 des Heimgesetzes handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 eine Einrichtung
betreibt, in der
- die Mindestanforderungen an die Wohnplätze nach § 2, § 14 Abs. 1 oder
3 oder § 19
Abs. 1 oder 2 oder die Mindestanforderungen an die Pflegeplätze nach den §§ 2 oder 23 Abs. 1 nicht
erfüllt sind,
- Rufanlagen nach § 7 oder
Fernsprecher nach §
8 nicht vorhanden sind,
- die Wohn-, Schlaf- oder Sanitärräume entgegen § 9 Abs. 1 im
Notfall nicht von außen zugänglich sind,
- die Funktions- und Zubehörräume oder sanitären Anlagen nach § 15 Abs. 1 Nr.2
oder 4, § l8
Abs. 1 oder 2, §
21, § 22,
§ 24 Abs. 1
oder § 27 Abs.
1 bis 3 nicht vorhanden sind,
- die Gemeinschaftsräume nach § 16 Abs. 1, § 20 Abs. 1 oder
§ 25 Satz 1
nicht vorhanden sind,
- die Therapieräume nach § 17 oder § 26 nicht
vorhanden sind.
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§ 33
Nichtanwendung von Vorschriften
Mit Inkrafttreten der Verordnung sind folgende Vorschriften, soweit sie
Vorschriften über Mindestanforderungen für die Räume, Verkehrsflächen und
sanitäre Anlagen enthalten, auf die Einrichtungen nach § 1 nicht mehr
anzuwenden:
- Die Verordnung des Wirtschaftsministeriums des Landes Baden- Württemberg
über den gewerbsmäßigen Betrieb von Altenheimen, Altenwohnheimen und
Pflegeheimen (Heimverordnung - HeimVO -) vom 25. Februar 1970 (Gesetzblatt
für Baden-Württemberg, S.98),
- die Verordnung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft und
Verkehr über den gewerbsmäßigen Betrieb von Altenheimen, Altenwohnheimen und
Pflegeheimen (Heimverordnung - HeimVO -) vom 23. August 1968 (Bayerisches
Gesetz- und Verordnungsblatt, S.319),
- die Verordnung des Senats von Berlin über Mindestanforderungen und
Überwachungsmaßnahmen gegenüber gewerblichen Altenheimen, Altenwohnheimen
und Pflegeheimen für Volljährige vom 3. Oktober 1967 (Gesetz- und
Verordnungsblatt für Berlin, S.1457),
- die Verordnung des Senators für Wirtschaft und Außenhandel der Freien
Hansestadt Bremen über den gewerbsmäßigen Betrieb von Altenheimen,
Altenwohnheimen und Pflegeheimen (Heimverordnung - HeimVO -) vom 30. April
1968 (Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen, S.95),
- die Verordnung des Senats der Freien und Hansestadt Hamburg über den
gewerbsmäßigen Betrieb von Altenheimen, Altenwohnheimen und Pflegeheimen
(Heimverordnung) vom 29. Oktober 1968 (Hamburgisches Gesetz- und
Verordnungsblatt, S.248),
- die Verordnung des Hessischen Ministers für Arbeit, Volkswohlfahrt und
Gesundheitswesen über den gewerbsmäßigen Betrieb von Altenheimen,
Altenwohnheimen und Pflegeheimen (Heimverordnung - HeimVO -) vom 7. Oktober
1969 (Gesetz- und Verordnungsblatt I für das Land Hessen, S.195),
- die Verordnung des Niedersächsischen Ministers für Wirtschaft und
Verkehr über den gewerbsmäßigen Betrieb von Altenheimen, Altenwohnheimen und
Pflegeheimen (Heimverordnung - HeimVO -) vom 3.Oktober 1968
(Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt, S.129),
- die Verordnung des Landes Nordrhein-Westfalen über den gewerbsmäßigen
Betrieb von Altenheimen, Altenwohnheimen und Pflegeheimen (Heimverordnung -
HeimVO -) vom 25. Februar 1969 (Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes
Nordrhein-Westfalen, S.142),
- die Verordnung des Landes Rheinland-Pfalz über den gewerbsmäßigen
Betrieb von Altenheimen, Altenwohnheimen und Pflegeheimen (Heimverordnung -
HeimVO -) vom 25. Juli 1969 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land
Rheinland-Pfalz, S.150),
- die Verordnung des Landes Saarland über den gewerbsmäßigen Betrieb von
Altenheimen, Altenwohnheimen und Pflegeheimen (Heimverordnung - HeimVO -)
vom 1. April 1969 (Amtsblatt des Saarlandes, S.197) und
- die Verordnung des Ministers für Wirtschaft und Verkehr des Landes
Schleswig-Holstein über den gewerbsmäßigen Betrieb von Altenheimen,
Altenwohnheimen und Pflegeheimen (Heimverordnung - HeimVO -) vom 22. April
1969 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein, S.89).
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§ 34
Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in
Verbindung mit § 24 des Heimgesetzes auch im Land Berlin.
Zurück zum Inhalt
§35
(Inkrafttreten)